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Diesen Hinweis haben Sie ja gerade selbst gegeben. Natürlich ist es so, dass über § 25 Abs. 1 2. Fall StGB nur objektive Merkmale zugerechnet werden können. Der Täter braucht natürlich auch noch die Erfüllung besonderer subjektiver Elemente, soweit das Delikt solche erfordert (Bsp. § 242 StGB mit der Absicht der rechtswidrigen Zueignung). Bei der Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 StGB ist das selbstverständlich ebenso.
Gutes Video!
Ein kurzer Hinweis, dass in anderen Fallkonstruktionen auch noch weitere subjektive Elemente zu prüfen sind, würde das Video vervollständigen.
2 Kommentare
Pichocki
3. Mai 2017 18:28:10 UTC
Diesen Hinweis haben Sie ja gerade selbst gegeben. Natürlich ist es so, dass über § 25 Abs. 1 2. Fall StGB nur objektive Merkmale zugerechnet werden können. Der Täter braucht natürlich auch noch die Erfüllung besonderer subjektiver Elemente, soweit das Delikt solche erfordert (Bsp. § 242 StGB mit der Absicht der rechtswidrigen Zueignung). Bei der Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 StGB ist das selbstverständlich ebenso.
3. Mai 2017 08:22:46 UTC
Gutes Video!
Ein kurzer Hinweis, dass in anderen Fallkonstruktionen auch noch weitere subjektive Elemente zu prüfen sind, würde das Video vervollständigen.