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Hallo Herr Neumann, danke sehr. Zwischen Theorie und Praxis liegen tatsächlich "Welten". Immerhin ein Vorteil bei den theoretischen Fällen: Man wird von den Beteiligten nicht angelogen. Ein Umstand, der sich für Sie nach Ihrem Abschluss unmittelbar ändern wird! ;-)
Hallo Herr Pichocki,
das Fallbeispiel, welches Herr Ebbinghaus genannt hat, kam mir ebenfalls sofort in den Sinn. Ihre Antwort auf diese Frage ist sehr präzise und verdeutlicht den Unterschied zwischen Theorie und Praxis.
Sowohl das Video, als auch die Antwort bezüglich des Falls von Oscar Pistorius sind leicht verständlich.
P. S. Sollte das Gericht in Bezug auf einen Erlaubnistatbestandsirrtum nach dem Gesamteindruck in der Hauptverhandlung zu Zweifeln kommen, gilt selbstverständlich der Grundsatz "in dubio pro reo".
Hallo Herr Ebbinghaus, bzgl. Ihrer Frage ist zwischen Theorie und Praxis zu unterscheiden: In der Theorie (also an der FHöV NRW) würden Sie in einem SV zum Erlaubnistatbestandsirrtum immer eine Information dazu bekommen, was der Täter genau dachte und was nicht. In der Praxis ist das natürlich weitaus komplizierter, da der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss und einfach alles für ihn Günstige behaupten darf (auch wenn er dabei lügt). Ob ihm seine Einlassung dann später vor Gericht "geglaubt" wird, ist eine Frage des Gesamteindrucks in der Hauptverhandlung. Damit dann zu Gunsten des Angeklagten von dem Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums ausgegangen werden kann, wird es neben seiner Einlassung aber zumindest noch einiger zusätzlicher objektiver Anhaltspunkte bedürfen.
Würde es also genügen , wenn wie in dem Falle des Hells Angels Rockers, einfach behauptet wird es sei so und so gewesen , oder muss noch eine etwaige andere Prüfung vorgenommen werden?
Sonst wäre ja der Fall Oscar Pistorius laut deutschem Gesetz genauso zu bewerten? -Erster Kommentar Kurs 18/51-
Eine präzise Erläuterung, wie in den bisherigen Videos auch.
Generell kommt man durch die Struktur und der vorhandenen Beispiele „kurz und knackig“ zum Verständnis der besprochenen Schwerpunkte.
Ideal zum Nacharbeiten im Selbststudium.
7 Kommentare
Pichocki
20. November 2018 23:41:47 CET
Hallo Herr Neumann, danke sehr. Zwischen Theorie und Praxis liegen tatsächlich "Welten". Immerhin ein Vorteil bei den theoretischen Fällen: Man wird von den Beteiligten nicht angelogen. Ein Umstand, der sich für Sie nach Ihrem Abschluss unmittelbar ändern wird! ;-)
20. November 2018 19:58:47 CET
Hallo Herr Pichocki,
das Fallbeispiel, welches Herr Ebbinghaus genannt hat, kam mir ebenfalls sofort in den Sinn. Ihre Antwort auf diese Frage ist sehr präzise und verdeutlicht den Unterschied zwischen Theorie und Praxis.
Sowohl das Video, als auch die Antwort bezüglich des Falls von Oscar Pistorius sind leicht verständlich.
19. November 2018 23:15:51 CET
Sehr, sehr gut erklärt!
Pichocki
30. Oktober 2018 19:10:03 CET
P. S. Sollte das Gericht in Bezug auf einen Erlaubnistatbestandsirrtum nach dem Gesamteindruck in der Hauptverhandlung zu Zweifeln kommen, gilt selbstverständlich der Grundsatz "in dubio pro reo".
Pichocki
30. Oktober 2018 19:00:10 CET
Hallo Herr Ebbinghaus, bzgl. Ihrer Frage ist zwischen Theorie und Praxis zu unterscheiden: In der Theorie (also an der FHöV NRW) würden Sie in einem SV zum Erlaubnistatbestandsirrtum immer eine Information dazu bekommen, was der Täter genau dachte und was nicht. In der Praxis ist das natürlich weitaus komplizierter, da der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss und einfach alles für ihn Günstige behaupten darf (auch wenn er dabei lügt). Ob ihm seine Einlassung dann später vor Gericht "geglaubt" wird, ist eine Frage des Gesamteindrucks in der Hauptverhandlung. Damit dann zu Gunsten des Angeklagten von dem Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums ausgegangen werden kann, wird es neben seiner Einlassung aber zumindest noch einiger zusätzlicher objektiver Anhaltspunkte bedürfen.
28. Oktober 2018 16:43:33 CET
Würde es also genügen , wenn wie in dem Falle des Hells Angels Rockers, einfach behauptet wird es sei so und so gewesen , oder muss noch eine etwaige andere Prüfung vorgenommen werden?
Sonst wäre ja der Fall Oscar Pistorius laut deutschem Gesetz genauso zu bewerten? -Erster Kommentar Kurs 18/51-
22. November 2017 16:28:34 CET
Eine präzise Erläuterung, wie in den bisherigen Videos auch.
Generell kommt man durch die Struktur und der vorhandenen Beispiele „kurz und knackig“ zum Verständnis der besprochenen Schwerpunkte.
Ideal zum Nacharbeiten im Selbststudium.
Ich würde es jedem empfehlen!